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Unsere Arbeit ist von einer Vielzahl an Facetten geprägt. Daher möchten wir Ihnen unter dieser Rubrik einen Überblick hierüber verschaffen.

Sie sollen, einem Tagebuch vergleichbar, erfahren dürfen, mit welchen Aufgabenstellungen wir uns beschäftigen dürfen und zu welchen Ergebnissen unser Einsatz bzw. unsere Mitwirkung beitragen.

Dieser Ergebnisticker stellt selbstverständlich keine vollständige Aufzählung dar, sondern ist die Dokumentation der von uns selbst als besonders anzusehenden Projekte.

Wenn Sie als potenzieller Bewerber diese Seite betrachten, ist dies eventuell für Sie inspirierend alsbald bei vergleichbaren Themen selbst ein Teil des Beratungs- und/oder Bearbeitungsteams zu sein.

Wenn Sie als (potenzieller) Mandant diese Seite betrachten, ist dies eine Referenz für die Erfahrung, die die Wohlleber GmbH in der Vergangenheit aufbauen durfte.

Bitte beachten Sie, dass wir diese Dokumentation im Rahmen einer Neugestaltung unserer Homepage eingeführt haben und daher das Verzeichnis zu diesem Zeitpunkt (Sommer 2019) einsetzt.

Zu Referenzen aus früheren Projekten informieren wir Sie gerne im persönlichen Gespräch.

 

Fertigstellungszeitpunkt Inhaltsbeschreibung Besonderheit
2026,
KW 28

Altersteilzeit in der Krise: Entgeltbescheinigung zwischen Wertguthaben und Bemessungsentgelt

 

Ausgangspunkt war kein klassischer Deklarationsfall, sondern ein lohn- und sozialversicherungsrechtlicher Sonderfall mit unmittelbarer praktischer Wirkung. Für Beschäftigte in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit mussten Arbeits- und Entgeltbescheinigungen für die Agentur für Arbeit vorbereitet werden, nachdem laufende Zahlungen aus dem Altersteilzeitwertguthaben krisenbedingt nicht mehr fortgeführt wurden.

Die naheliegende Behandlung als gewöhnlicher Austritt aus einem Altersteilzeitverhältnis griff zu kurz. Fachlich entscheidend war die Trennung mehrerer Ebenen: tatsächlich abgerechnetes beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt, fiktives Vollzeitentgelt, nicht mehr realisierte Wertguthabenzahlungen, insolvenzrechtliche Forderungszuordnung und quotale Befriedigung. Gerade diese Abgrenzung war maßgeblich, damit die Bescheinigung nicht als pauschale Nullmeldung verstanden wird und zugleich keine quotale Zahlung als laufendes Arbeitsentgelt erscheint.

Im Team wurde daraus eine klare Bescheinigungs- und Erläuterungslogik entwickelt: fachlich präzise, für erfahrene Lohnkräfte umsetzbar und für die sozialversicherungsrechtliche Prüfung durch die Behörde verwertbar. Der Fall zeigt, wie stark Lohnabrechnung, Altersteilzeit, Sanierungsbezug und praktische Mandatssteuerung ineinandergreifen können.

Wenn dich Steuerberatung reizt, die fachlich tief geht und praktisch Wirkung entfaltet, sollten wir uns kennenlernen.

2026,
KW 26

Umsatzsteuer und Dienstwagenüberlassung: Wenn Lohnabrechnung, Vorsteuerabzug und Kostenerstattung auseinanderfallen

 

Ausgangspunkt war ein kurzfristiger Abstimmungsbedarf in einer wirtschaftlich sensiblen Situation: Ein Arbeitnehmer nutzte weiterhin ein Fahrzeug, während die arbeitsrechtliche, lohnsteuerliche und umsatzsteuerliche Zuordnung nicht ohne Weiteres deckungsgleich war. Auf den ersten Blick lag es nahe, den in der Lohnabrechnung enthaltenen Sachbezug einfach als Rechenposition zu behandeln. Fachlich interessant wurde der Fall dort, wo diese Betrachtung zu kurz griff.

Entscheidend war die Trennung zwischen geldwertem Vorteil, Nettoabzug, tatsächlichem Liquiditätsaufwand und umsatzsteuerlicher Leistungsbeziehung. Die Frage lautete nicht nur, welcher Betrag in der Abrechnung erscheint, sondern ob daraus eine eigene umsatzsteuerpflichtige Leistung, eine zusätzliche Umsatzsteuerbelastung oder lediglich eine lohnabrechnungstechnische Neutralisierung abzuleiten ist. Dafür mussten Dienstwagenbesteuerung, Vorsteuerabzug, Kostentragung und wirtschaftliche Zurechnung sauber auseinandergehalten werden.

Im Team wurde der Sachverhalt strukturiert, die Abrechnungslogik mit der zivilrechtlichen Kostentragung abgeglichen und eine Linie entwickelt, die zwischen formaler Lohnabrechnung und umsatzsteuerlicher Substanz unterscheidet. Genau solche Fälle zeigen, wie praxisnah Steuerberatung wird, wenn fachliche Präzision unmittelbar in Verhandlungs- und Entscheidungsfähigkeit übersetzt werden muss.

Wenn dich Steuerberatung reizt, die fachlich tief geht und praktisch Wirkung entfaltet, sollten wir uns kennenlernen.

2026,
KW 24

Umsatzsteuer im Insolvenzkontext: Wenn Aufrechnung nicht automatisch Rechnung bedeutet

Ausgangspunkt war eine wirtschaftlich bedeutsame Vergleichssituation in einem insolvenzbezogenen Mandat. Im Raum stand eine Aufrechnung zwischen einem Rückforderungsanspruch und einem Vergleichsbetrag aus einem früheren Liefergeschäft. Auf den ersten Blick konnte man meinen: Wenn Zahlungen, Kürzungen und „Gutschriften“ geregelt werden, müsse auch umsatzsteuerlich eine neue Rechnung oder eine vollständige Rechnungskorrektur erstellt werden.

Fachlich spannend wurde der Fall dort, wo diese Gleichsetzung aufbrach. Entscheidend war nicht allein der Zahlungsfluss, sondern die Frage, ob überhaupt eine neue steuerbare Leistung vorlag oder ob lediglich ein zivilrechtlicher Rückforderungsanspruch im Rahmen eines Vergleichs erledigt wurde. Hinzu kamen Fragen zur Bemessungsgrundlage, zu möglichen Berichtigungstatbeständen nach § 17 UStG, zu § 14c UStG-Risiken und zur Abgrenzung zwischen ursprünglicher Leistungsbeziehung, Aufrechnung und nachgelagerter Verteilungslogik in der Insolvenz.

Unsere Aufgabe bestand darin, die Vertragsklauseln nicht nur steuerlich zu lesen, sondern in praktische Handlungsempfehlungen zu übersetzen: Welche Rechnungen existieren bereits? Welche Korrekturen wären überhaupt zulässig? Und welche Formulierungen im Vergleich sollten vermieden werden, weil sie steuerliche Folgen suggerieren, die fachlich noch nicht belastbar geprüft sind?

Solche Fälle zeigen, wie Steuerberatung bei uns funktioniert: fachlich präzise, im Team diskutiert und immer mit Blick auf die praktische Umsetzung. Wenn dich Steuerberatung reizt, die fachlich tief geht und praktisch Wirkung entfaltet, sollten wir uns kennenlernen.

2026,
KW 22

Testamentsvollstreckung mit Auslandsbezug: Wenn Nachlassbewertung, Vergütungslogik und Gesellschaftsstruktur zusammenlaufen

Ausgangspunkt war keine rein deklaratorische Aufgabe, sondern die steuerlich und rechtlich belastbare Strukturierung einer Testamentsvollstreckung über Immobilien, Kapitalanlagen, Gesellschaftsbeteiligungen und Vermögenswerte mit Auslandsbezug. Auf den ersten Blick wirkt die Vergütung des Testamentsvollstreckers wie eine reine Tabellenfrage. Fachlich interessant wurde der Fall dort, wo Nachlassbewertung, Schätzungsbefugnisse, Zuschlagslogik, die Trennung zwischen Testamentsvollstreckervergütung und gesondert zu honorierenden Berufsdiensten sowie die spätere Überführung einzelner Vermögenswerte in eine gemeinnützige Struktur zusammengebracht werden mussten.

Die Aufgabe bestand nicht nur darin, Werte zu erfassen, sondern eine tragfähige Bemessungsgrundlage, eine dokumentationsfeste Vergütungslogik und eine saubere Abgrenzung zwischen persönlicher Amtstätigkeit, steuerlicher Deklarationsarbeit und internen Unterstützungsleistungen zu entwickeln. Im Team wurden Bewertungsansätze, erbrechtliche Vorgaben, gesellschaftsrechtliche Folgeschritte und umsatzsteuerliche Innenleistungsfragen diskutiert und in eine umsetzbare Linie für Abrechnung, Entnahme und spätere Schlussphase übersetzt.

Hier zeigt sich, wie tief Steuerberatung gehen kann, wenn Erbfolge, Gesellschaftsrecht, Umsatzsteuer und praktische Umsetzung ineinandergreifen. Wenn dich solche steuerlichen Spezialfragen reizen und du sie gemeinsam mit einem starken Team durchdringen möchtest, freuen wir uns auf den Austausch mit dir.

2026,
KW 20
Altersteilzeit im Insolvenzplan: Entgeltbescheinigung zwischen Wertguthaben und Bemessungsentgelt

Ausgangspunkt war kein klassischer Deklarationsfall, sondern ein lohn- und sozialversicherungsrechtlicher Sonderfall mit unmittelbarer praktischer Wirkung: Für Beschäftigte in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit mussten Entgeltbescheinigungen für die Agentur für Arbeit vorbereitet werden, nachdem laufende Zahlungen aus dem Altersteilzeitwertguthaben insolvenzbedingt nicht mehr fortgeführt wurden.

Die naheliegende Behandlung als gewöhnlicher Austritt aus einem Altersteilzeitverhältnis hätte den Sachverhalt verkürzt. Entscheidend war die Trennung mehrerer Ebenen: tatsächlich abgerechnetes beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt, fiktives Vollzeitentgelt, nicht mehr realisierte Wertguthabenzahlungen, Insolvenzforderung und quotale Befriedigung nach Insolvenzplan.

Gerade diese Abgrenzung war maßgeblich, damit die Bescheinigung nicht als pauschale Nullmeldung verstanden wird und zugleich keine Planquote als laufendes Arbeitsentgelt erscheint. Im Team wurde daraus eine klare Bescheinigungs- und Erläuterungslogik entwickelt: fachlich präzise, für erfahrene Lohnkräfte umsetzbar und für die sozialversicherungsrechtliche Prüfung durch die Behörde verwertbar.

Der Fall zeigt, wie stark Lohnabrechnung, Insolvenzrecht, Altersteilzeit und praktische Mandatssteuerung ineinandergreifen können. Wenn dich Steuerberatung reizt, die fachlich tief geht und praktisch Wirkung entfaltet, sollten wir uns kennenlernen.

2026,
KW 18
Factoring, Außenprüfung und § 17 UStG: Entgeltvereinnahmung im Insolvenzkontext

Aus einer Prüfungsfeststellung entwickelte sich eine umsatzsteuerliche Spezialfrage mit erheblicher verfahrensrechtlicher Tragweite. Auf den ersten Blick lag die Annahme nahe: Zahlungseingang auf einem Konto, damit Entgeltvereinnahmung, damit Prüfung von Berichtigungstatbeständen nach § 17 UStG. Bei näherer Analyse zeigte sich jedoch, dass diese Gleichsetzung die steuerliche Zurechnung zu stark vereinfacht.

Entscheidend war nicht die Kontogutschrift allein, sondern die Frage, wer wirtschaftlich über die Forderungen und Zahlungseingänge verfügen konnte. Unser Team hat Factoring, Forderungsabtretung, Sicherheitenstruktur, tatsächlichen Forderungseinzug und Buchungslogik voneinander getrennt betrachtet. Die fachliche Linie bestand darin, die umsatzsteuerliche Zurechnung nicht rein kontobezogen, sondern anhand von Zahlungsflüssen, Vertragsstruktur, wirtschaftlicher Verfügungsmacht und insolvenzrechtlicher Einordnung herzuleiten.

Aus der fachlichen Analyse entstand eine finanzgerichtlich anschlussfähige Argumentationsstruktur, die formale Zahlungserfassung, Entgeltvereinnahmung und mögliche Masseverbindlichkeiten sauber voneinander abgrenzt. Solche Mandate zeigen, wie steuerliche Präzision, Verfahrensrecht und Teamarbeit ineinandergreifen. Wenn dich Steuerberatung reizt, die fachlich tief geht und praktisch Wirkung entfaltet, passt du vielleicht zu uns.

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